Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 1 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OVG NRW, 18.09.2024 – 4 E 488/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CE 22.2364Zitiert von 4
- KG, 10.05.2022 – Verg 2/21
- OVG NRW, 15.09.2016 – 4 E 376/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.09.2016 – 4 B 515/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.06.2016 – 4 B 1401/15Zitiert von 12
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/1#abs-1 (1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/1#abs-2 (2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/1#abs-3 (3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.